© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 223405
Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993
§ 24. Abfuhrordnung
(1) Der Verband hat für jede Gemeinde unter Bedachtnahme auf die im § 4 Abs. 3 festgelegten öffentlichen Interessen, den Stand der Technik (§ 2 Abs. 20), die organisatorischen Erfordernisse und die wirtschaftliche Lage des Verbandes, nach Anhörung der Gemeinde sowie des Gemeinde- oder Kreisarztes eine Abfuhrordnung zu erlassen.
(2) Die Abfuhrordnung hat insbesondere zu enthalten:
- Die Art und Weise der Abfuhr der Siedlungsabfälle, (LGBl. Nr. 7/2019)
- den Pflichtbereich (§ 2 Abs. 12),
- die Festlegung der Art der für die Sammlung der Siedlungsabfälle zu verwendenden Abfallbehälter und (LGBl. Nr. 7/2019)
- die Zahl der Entleerungen (Abholungen) der Abfallbehälter und die Wochentage, während derer die Entleerungen (Abholungen) der Abfallbehälter erfolgen.