© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 223405

Vorschrift

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

Inhaltsverzeichnis

§ 24. Abfuhrordnung

idF LGBl. Nr. 7/2019 | Datum des Inkrafttretens 02.02.2019

(1) Der Verband hat für jede Gemeinde unter Bedachtnahme auf die im § 4 Abs. 3 festgelegten öffentlichen Interessen, den Stand der Technik (§ 2 Abs. 20), die organisatorischen Erfordernisse und die wirtschaftliche Lage des Verbandes, nach Anhörung der Gemeinde sowie des Gemeinde- oder Kreisarztes eine Abfuhrordnung zu erlassen.

(2) Die Abfuhrordnung hat insbesondere zu enthalten:

  1. Die Art und Weise der Abfuhr der Siedlungsabfälle, (LGBl. Nr. 7/2019)
  2. den Pflichtbereich (§ 2 Abs. 12),
  3. die Festlegung der Art der für die Sammlung der Siedlungsabfälle zu verwendenden Abfallbehälter und (LGBl. Nr. 7/2019)
  4. die Zahl der Entleerungen (Abholungen) der Abfallbehälter und die Wochentage, während derer die Entleerungen (Abholungen) der Abfallbehälter erfolgen.