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Neu Dokument-ID: 062885

Vorschrift

Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998 (S. AWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 24. Strafbestimmungen

idF LGBl. Nr. 14/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2019

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen der Z 3 und 4, 6 bis 10 mit Geldstrafe bis zu 5.000 €, in allen anderen Fällen mit Geldstrafe bis zu 15.000 € oder mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 4 Abs 3 oder einer dazu erlassenen Verordnung Daten nicht übermittelt oder Auskünfte nicht erteilt;

2.

als Veranstalter gegen die im § 7 geregelten Verpflichtungen verstößt; (LGBl. Nr. 14/2018)

3.

als Liegenschaftseigentümer den gemischten oder sperrigen Siedlungsabfall nicht zu der gemäß § 10 Abs 5 und § 14 Abs 1 Z 4 in der Abfuhrordnung der Gemeinde festgelegten Sammelstelle bringt;

4.

den Verpflichtungen einer auf Grund des § 10 Abs 2 oder des § 11 Abs 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt;

5.

entgegen § 11 Abs 4 Sammeleinrichtungen ausgibt oder aufstellt oder Abfallsammlungen durchführt;

6.

sich entgegen der Verpflichtung des § 12 Abs 1 nicht der von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Einrichtungen zur Erfassung der Abfälle bedient;

7.

entgegen § 12 Abs 3 die Sammeleinrichtungen der Gemeinde ohne deren Zustimmung in Anspruch nimmt;

8.

den Auflagen eines Bescheides gemäß § 12 Abs 5 zuwiderhandelt;

9.

entgegen der Verpflichtung des § 12 Abs 7 das Betreten der Liegenschaft verhindert oder wiederholt erschwert;

10.

den Verboten des § 12 Abs 8 Z 1 bis 4 zuwiderhandelt;

11.

als Abfallbesitzer nicht den Anforderungen einer gemäß § 14a erlassenen Verordnung entspricht;

12.

entgegen § 16 Betriebsunterbrechungen oder -störungen nicht meldet;

13.

entgegen § 17 Abfälle nicht übernimmt oder nicht behandelt;

14.

einem Auftrag der Behörde gemäß den §§ 22 und 23 nicht nachkommt;

15.

als Verfügungsberechtigter über Liegenschaften oder Anlagen seiner Verpflichtung gemäß § 22 Abs 2 zweiter Satz oder gemäß § 22 Abs 3 nicht nachkommt oder entgegen § 22 Abs 3 Anordnungen der Behörde oder eines von ihr herangezogenen Sachverständigen nicht befolgt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.

(LGBl. Nr. 14/2018)

(2) Bei Verwaltungsübertretungen, die erst durch Anzeigen, Meldungen oder Einsichtnahmen auf Grund von Melde-, Nachweis- oder Aufzeichnungspflichten zu Tage treten, beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs 1 VStG 1991 mit dem Einlangen der jeweiligen Anzeige oder Meldung bei der zuständigen Behörde oder Einsichtnahme.

(3) Die Zeit der Aussetzung gemäß § 30 Abs 2 VStG 1991 ist in die Verjährungsfristen gemäß § 31 Abs 3 VStG 1991 oder § 43 VwGVG nicht einzurechnen.
(LGBl. Nr. 14/2018)

(4) Die Geldstrafen fließen dem Land Salzburg für Zwecke der Abfallwirtschaft zu.