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Dokument-ID: 060234
NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (NÖ AWG 1992)
§ 26. Abgabenschuldner
(1) Die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe ist von den Eigentümern der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke, bei deren widmungsgemäßer Verwendung mit Abfallanfall gerechnet werden kann, zu entrichten.
(2) Miteigentümer haften für die Abgabenschulden zur ungeteilten Hand.