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Dokument-ID: 101782
7. Abschnitt
Batterienverordnung
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 26. Pflichten des Eigenimporteurs
Eigenimporteure (§ 3 Z 8) sind für den Fall, dass kein Hersteller für die Rücknahme der Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet,
- entweder
- die als Abfall anfallenden Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien zu erfassen und
- im Sinne des § 5 zu behandeln und
- für diese Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien eine Meldung gemäß § 25 Abs. 1 zu erstatten
- hinsichtlich dieser Geräte- oder Fahrzeugbatterien an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.
Die unentgeltliche Abgabe dieser Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien gemäß § 9 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 ist nicht zulässig.