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Dokument-ID: 223408
Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993
§ 27. Allgemein zugängliche Plätze
Der Grundstückseigentümer hat auf allgemein zugänglichen Plätzen im Freien, die regelmäßig dem Aufenthalt von Menschen dienen (wie öffentlich zugängliche Erholungsflächen, Parkanlagen, Spiel- und Liegewiesen, Sportplätze, Wanderwege, Rastplätze, größere Parkplätze für Kraftfahrzeuge, Hafen- und Badeanlagen), Abfallbehälter zur Aufnahme der dort anfallenden Abfälle aufzustellen, nach Bedarf zu entleeren sowie die Abfälle abzuführen und gemäß § 11 der öffentlichen Müllabfuhr abzuliefern.
(LGBl. Nr. 7/2019)