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Dokument-ID: 119755
Wiener Abfallwirtschaftsgesetz (Wr. AWG)
§ 2f. Bekanntgabe der Entscheidung
(1) Wenn eine Umweltprüfung durchgeführt wurde, sind mindestens sechs Wochen öffentlich zur allgemeinen Einsicht aufzulegen
- ders von der Landesregierung beschlossene Abfallwirtschaftsplan,
- eine zusammenfassende Erklärung gemäß § 2f Abs. 2 und
- eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Überwachung gemäß § 2g beschlossen wurden.
Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen und im Internet bekannt zu machen.
(2) In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen
- wie Umwelterwägungen in den Abfallwirtschaftsplan einbezogen wurden,
- wie der Umweltbericht, die abgegebenen Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen berücksichtigt wurden und
- aus welchen Gründen nach Abwägung welcher geprüften Alternativen der Abfallwirtschaftsplan beschlossen wurde.