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Dokument-ID: 1054971
Salzburger Biomasseförderungsgesetz (S.BFG)
§ 3. Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Förderung von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und auf Basis von Abfall mit hohem biogenen Anteil mit Standort im Land Salzburg, deren Förderung gemäß den Bestimmungen des ÖSG 2012 zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2019 ausgelaufen ist bzw ausläuft, sofern sich aus Abs 2 nicht anderes ergibt.
(2) Von der Förderung sind jene Ökostromanlagen ausgenommen, die
- zum Zeitpunkt der Abnahme gemäß § 4 über einen aufrechten Vertrag nach dem Ökostromgesetz oder nach dem ÖSG 2012 verfügen,
- nicht über einen Anerkennungsbescheid gemäß § 7 ÖSG 2012 verfügen,
- auf Basis von Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm betrieben werden,
- keinen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 vH erreichen,
- über kein Konzept über die Rohstoffversorgung für die Dauer von 36 Monaten verfügen,
- keine dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweisen oder
- keinen dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezähler für die Zwecke der Messung der genutzten Wärme installieren.