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Dokument-ID: 416058
Tiroler Abfallgebührengesetz
§ 3. Arten und Höhe der Gebühren
(1) Die Abfallgebühren sind als Grundgebühr und als weitere Gebühr zu erheben.
(2) Die Abfallgebühren sind unter Bedachtnahme auf die bestmögliche Verwirklichung der Grundsätze für die Abfallwirtschaft nach § 4 Abs. 1 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1990, in der jeweils geltenden Fassung so festzusetzen, daß das Aufkommen aus der Grundgebühr und der weiteren Gebühr insgesamt dem § 2 Abs. 2, 3 und 4 entspricht.