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E-PRTR-Begleitverordnung (E-PRTR-BV)
§ 3. Bericht über Schadstofffreisetzungen und -verbringungen
(1) Der jährlich gemäß Art. 5 EG-PRTR-V durch den Betreiber zu erstattende Bericht hat durch die Eingabe der Daten in ein elektronisches Register (§ 4 Abs. 1) zu erfolgen. Berichtsjahr ist das Kalenderjahr (Art. 2 Z 7 EG-PRTR-V). Der Stichtag für die Abgabe eines Berichtes ist der 30. April des auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres.
(BGBl. II Nr. 223/2020)
(2) Nach erfolgter Registrierung und der Eingabe der Stammdaten (§ 4) hat die Eingabe der übrigen Berichtsdaten durch den Betreiber zu erfolgen.
(BGBl. II Nr. 223/2020)
(3) Werden weder die Schadstoffschwellenwerte gemäß Anhang II noch die Abfallmengen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b EG-PRTR-V überschritten, so hat der Bericht für jenes Berichtsjahr, für das hinsichtlich einer Betriebseinrichtung erstmalig zu berichten ist, nur aus den Angaben zur Bezeichnung der Betriebseinrichtung und sämtlicher Tätigkeiten gemäß Anhang I EG-PRTR-V der jeweiligen Betriebseinrichtung zu bestehen.
(4) Hat ein Betreiber für ein Berichtsjahr einen Bericht gemäß Art. 5 Abs. 1 EG PRTR V erstattet und werden für die betreffende Betriebseinrichtung im darauf folgenden Berichtsjahr weder die Schadstoffschwellenwerte gemäß Anhang II noch die Abfallmengen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b EG-PRTR-V überschritten, hat der Betreiber für dieses Berichtsjahr dies der nach § 5 zuständigen Behörde im Hinblick auf Art. 9 Abs. 2 EG-PRTR-V unter Angabe der Gründe im Wege des elektronischen Registers mitzuteilen; in der Folge muss erst wieder ein Bericht erstattet werden, wenn in einem Berichtszeitraum entweder die Schadstoffschwellenwerte gemäß Anhang II oder die Abfallmengen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b EG-PRTR-V überschritten werden.