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Dokument-ID: 481236
Abfallnachweisverordnung 2012 (ANV 2012)
2. Abschnitt
§ 3. Inhalt und Form der Aufzeichnungen
(1) Für jedes Kalenderjahr sind fortlaufende Aufzeichnungen (unter Angabe des Bezugszeitraumes) zu führen über
- die Abfallart, und zwar durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis), (BGBl. II Nr. 223/2023)
- die Abfallmenge, und zwar durch Angabe der Masse des Abfalls in Kilogramm,
- die Abfallherkunft, und zwar
- für übernommene Abfälle durch Angabe des Übergebers und des Absendeortes der Abfälle und
- für im eigenen Betrieb angefallene Abfälle durch Angabe des jeweiligen Standortes (Absendeort der Abfälle),
- den Abfallverbleib, und zwar durch Angabe des Übernehmers, sowie
- bei einer Übergabe das Datum der Übergabe und bei einer Übernahme das Datum der Übernahme des Abfalls.
(2) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass die Nachvollziehbarkeit gemäß § 1 sichergestellt ist. Sie können formfrei geführt werden und sind von den übrigen Geschäftsbüchern und betrieblichen Aufzeichnungen getrennt zu führen.