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Neu Dokument-ID: 213453

Vorschrift

Umweltförderungsgesetz (UFG)

Inhaltsverzeichnis

§ 30. Gegenstand der Förderung im Rahmen der Altlastensanierung

idF BGBl. I Nr. 30/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2025

Im Rahmen der Altlastensanierung können gefördert werden

  1. Altlastenmaßnahmen sowie Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten, die nach einer Beurteilung nicht als Altlast ausgewiesen wurden; (BGBl. I Nr. 30/2024)
  2. Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind und zumindest dem Stand der Technik entsprechen;
  3. Sofortmaßnahmen, die dringend erforderlich sind, um von Altlasten ausgehende Risiken für das Leben oder die Gesundheit von Menschen abzuwehren, soweit diese Maßnahmen nicht zeitgerecht dem diese Risiken Verursachenden aufgetragen oder von diesem insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen nicht zeitgerecht durchgeführt werden können; (BGBl. I Nr. 30/2024)
  4. Studien, Projekte, und deren Publikation, die im Zusammenhang mit der Altlastsanierung oder Altlastensicherung notwendig sind, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien;
  5. Untersuchungen von Altstandorten und Altablagerungen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob eine Altlast vorliegt. (BGBl. I Nr. 30/2024)