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Dokument-ID: 1190847
Altlastensanierungsgesetz (ALSAG)
§ 31. Anzeigepflicht
Die beabsichtigte Durchführung von Tätigkeiten auf einer Altlast, die den Erfolg der durchgeführten Altlastenmaßnahmen beeinflussen könnten, ist vom Liegenschaftseigentümer der Behörde anzuzeigen.
(BGBl. I Nr. 30/2024)