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Dokument-ID: 1190850
Altlastensanierungsgesetz (ALSAG)
§ 34. Strafbestimmungen
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 Euro zu bestrafen, wer
- der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2, sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen, nicht nachkommt,
- der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2, Belege herzustellen, nicht nachkommt,
- den ihn gemäß § 20 Abs. 1 treffenden Duldungspflichten nicht nachkommt,
- der Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 2 oder einer Anordnung gemäß § 21 Abs. 4 zur Vorlage eines Projektes für Altlastenmaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- einer Anordnung gemäß § 24 Abs. 2 nicht fristgerecht nachkommt,
- einer Anordnung gemäß § 26 Abs. 1 zur Beauftragung einer Projektaufsicht nicht nachkommt oder eine fachlich nicht geeignete externe Person mit der Projektaufsicht beauftragt,
- seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 2 als Projektaufsicht nicht nachkommt,
- eine gemäß § 26 betraute Person an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hindert,
- der Verpflichtung gemäß § 27 Abs. 1 zur Bekanntgabe der Errichtung von Anlagen für Sanierungsmaßnahmen und des Abschlusses der Altlastenmaßnahmen nicht nachkommt,
- der Anzeigepflicht gemäß § 31 nicht nachkommt oder
- sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält.
(BGBl. I Nr. 30/2024)