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Neu Dokument-ID: 211628

Vorschrift

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)

Inhaltsverzeichnis

§ 35. Sicherung der künftigen Wasserversorgung

idF BGBl. I Nr. 74/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1997

Zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes können, wenn das zu schützende Wasservorkommen geeignet und dafür erforderlich ist, nach Prüfung der Verhältnisse und Abwägung der Interessen gleichfalls Anordnungen im Sinne des § 34 erlassen werden. Einschränkungen fremder Rechte sind jedoch nur so weit zulässig, als eine nach § 34 Abs. 4 gebührende Entschädigungsleistung gesichert ist. Wer eine solche Entschädigungsleistung übernommen hat, ist in allen das geschützte Wasservorkommen betreffenden Verfahren Partei.