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Neu Dokument-ID: 223419

Vorschrift

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

Inhaltsverzeichnis

§ 37. Behandlung von Bauschutt, Bodenaushub und Abraummaterial

idF LGBl. Nr. 7/2019 | Datum des Inkrafttretens 02.02.2019

(1) Jede Gemeinde hat vorzusorgen, dass in ihrem Gebiet geeignete Anlagen errichtet und betrieben werden, in denen Bauschutt, Bodenaushub sowie Abraummaterial (§ 2 Abs. 7 und 8), die im Gemeindegebiet anfallen, nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 20) und unter Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 4 Abs. 3) gelagert oder abgelagert werden können.

(2) Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Beseitigung von Bauschutt, Bodenaushub und Abraummaterial durch Beauftragung befugter Dritter oder Gemeindeverbände durchgeführt wird und in einer Gemeinde des Gemeindeverbandes geeignete Anlage zur Verfügung stehen.

(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 wurde gem. LGBl. Nr. 7/2019 aufgehoben.)

(4) (Anm. d. Red.: Abs. 4 wurde gem. LGBl. Nr. 7/2019 aufgehoben.)

(5) (Anm. d. Red.: Abs. 5 wurde gem. LGBl. Nr. 7/2019 aufgehoben.)