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Dokument-ID: 1055176
Oö. Umweltschutzgesetz 1996 (Oö. USchG)
§ 38f. Verordnungsermächtigung – Umgebungslärm
Die Landesregierung wird ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Landesgesetzes und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Gemeinschaft sowie auf die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung durch Verordnung nähere Regelungen festzulegen über
- die Lärmindizes,
- die Bewertungsmethoden für Lärmindizes,
- die Schwellenwerte und Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen,
- die Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Teil-Umgebungslärmkarten und von Teil-Aktionsplänen sowie der jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen,
- die elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen Teil-Umgebungslärmkarten, Teil-Aktionspläne und Berichte.