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Neu Dokument-ID: 082065

Vorschrift

Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004 (StAWG 2004)

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Begriffsbestimmungen

idF LGBl. Nr. 19/2026 | Datum des Inkrafttretens 27.02.2026

(1) Abfälle sind bewegliche Sachen,

  1. deren sich der Besitzer/die Besitzerin entledigen will oder entledigt hat oder
  2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 4) nicht zu beeinträchtigen. (LGBl. Nr. 87/2014)

(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung ist jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 4) erforderlich, solange

  1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
  2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 4) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.

(LGBl. Nr. 87/2014)

(4) Im Sinne dieses Gesetzes sind Siedlungsabfälle Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind. Bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis (Art. 7 Abfallrahmenrichtlinie) zu berücksichtigen. Die Siedlungsabfälle werden unterteilt in (LGBl. Nr. 19/2026)

  1. getrennt zu sammelnde verwertbare Siedlungsabfälle (Altstoffe, wie zB Textilien, Papier, Metalle, Glas – ausgenommen Verpackungsabfälle),
  2. getrennt zu sammelnde biogene Siedlungsabfälle (kompostierbare Siedlungsabfälle, wie zB Küchen, Garten, Markt oder Friedhofsabfälle),
  3. sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll, der wegen seiner Beschaffenheit weder in bereitgestellten Behältnissen noch durch die Systemabfuhr übernommen werden kann),
  4. Siedlungsabfälle, die auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Parkanlagen anfallen (Straßenkehricht, der aufgrund seiner Beschaffenheit der Restmüllbehandlung zuzuführen ist),
  5. gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll, das ist jener Teil der nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, der nicht den Z 1 bis 4 zuzuordnen ist).

(5) Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache als Abfall anzusehen oder welcher Abfallart sie zugehörig ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag der Liegenschaftseigentümer/innen, der Gemeinde oder des Abfallwirtschaftsverbandes mit Bescheid eine Feststellung zu treffen.