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Neu Dokument-ID: 1259647

Vorschrift

Oö. Tiermaterialienverordnung 2025 (Oö. TMV 2025)

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Pflichten der Gemeinden

idF LGBl. Nr. 45/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2025

(1) Die Gemeinden richten im Einvernehmen mit einem Betreiber zur vorübergehenden Aufbewahrung von nicht regelmäßig anfallenden tierischen Nebenprodukten an geeigneten Orten Gemeindesammelstellen ein. Sie können diese Verpflichtung im Zusammenwirken mit anderen Gemeinden erfüllen.

(2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister der Standortgemeinde hat über den Betrieb einer Gemeindesammelstelle nähere Anordnungen, insbesondere über deren Öffnungszeiten und die Art und Weise der Übernahme der tierischen Nebenprodukte sowie einzuhaltenden Hygienemaßnahmen, zu treffen.

(3) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister der Standortgemeinde hat für die regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Gemeindesammelstelle zu sorgen und die ordnungsgemäße Verwahrung aller tierischen Nebenprodukte in der Sammelstelle sowie die rechtzeitige Abholung durch den Betreiber zu überwachen.

(4) Die Gemeindesammelstellen müssen deutlich gekennzeichnet sein, mit einer befestigten Lagerfläche für die Sammelbehälter und einen Strom- und Wasseranschluss ausgestattet sein und über Reinigungsgeräte verfügen.