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Dokument-ID: 1007169
Abfallbehandlungsanlagen
§ 4. Restedeponien
(1) Die Abfallverbände haben nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 des Salzburger Abfallgesetzes 1991 innerhalb ihres Verbandsbereiches über Anlagen zur Deponierung von Resten aus der Behandlung ihrer Hausabfälle, sperrigen Hausabfälle und biogenen Abfälle zu verfügen.
(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit oder des öffentlichen Interesses können auch zwei oder mehrere Abfallverbände gemeinsam für die Bereitstellung von Anlagen zur Deponierung der im Abs 1 genannten Abfälle sorgen.