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Dokument-ID: 594398
Hausabfallverordnung 2008
§ 4.
Bei der Festlegung der Anzahl und Größe der Behälter für Hausabfälle sowie des Entleerungsintervalls gemäß § 14 Abs 1 Z 2 S.AWG ist auch auf die Sicherstellung der ordnungsgemäßen und hygienisch einwandfreien Erfassung und Behandlung der Hausabfälle zu achten. Das Entleerungsintervall darf, auch bei nur teilweiser Befüllung der Behälter, vier Wochen nicht überschreiten.