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Neu Dokument-ID: 594398

Vorschrift

Hausabfallverordnung 2008

Inhaltsverzeichnis

§ 4.

idF LGBl. Nr. 85/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2008

Bei der Festlegung der Anzahl und Größe der Behälter für Hausabfälle sowie des Entleerungsintervalls gemäß § 14 Abs 1 Z 2 S.AWG ist auch auf die Sicherstellung der ordnungsgemäßen und hygienisch einwandfreien Erfassung und Behandlung der Hausabfälle zu achten. Das Entleerungsintervall darf, auch bei nur teilweiser Befüllung der Behälter, vier Wochen nicht überschreiten.