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Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993
§ 41. Ablagerungsverbot, Beseitigung von widerrechtlichen Ablagerungen, Sanierung von Altlasten
(1) Das Ablagern von Abfällen ist verboten:
- unzulässigerweise auf Landschaftsteilen, wie Wiesen, Feldern, Gewässern, Uferböschungen, Rastplätzen, Wegen aller Art, Schottergruben und Steinbrüchen,
- außerhalb der hiefür zulässigerweise vorgesehenen Anlagen,
- außerhalb von zur Sammlung oder Verwertung zulässigerweise vorgesehenen Orten oder Behältern.
(2) (Anm. d. Red.: Abs. 2 wurde gem. LGBl. Nr. 7/2019 aufgehoben.)
(3) Ist die Gemeinde zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten nach dem Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2017, bzw. zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß dem Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, verpflichtet, kann sie den Verband beauftragen, die erforderlichen Maßnahmen gegen Kostenersatz durchzuführen. Der Verband ist zur Übernahme des Auftrages verpflichtet, wenn die Finanzierung der einzelnen Maßnahmen gesichert ist.
(LGBl. Nr. 7/2019)