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Stromkennzeichnungsverordnung 2022 (KenV 2022)
§ 5. Ausweisung der Umweltauswirkungen
(1) Die Ausweisung der Umweltauswirkungen der Stromerzeugung hat gemäß § 78 Abs. 3 ElWOG 2010 zu erfolgen. Angaben zu CO2-Emission müssen in Gramm je kWh(el) [g/kWh] gemacht werden. Radioaktiver Abfall ist in Milligramm je kWh(el) [mg/kWh] auszuweisen.
(2) Für den Fall, dass anlagenspezifische Werte vorliegen, die von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 für relevante Fachgebiete zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle bestätigt wurden, sind diese für die Ausweisung der Umweltauswirkungen zu verwenden. Die Datenquellen solcher anlagenspezifischen Werte sind anzuführen. Sofern keine anlagenspezifischen Daten vorliegen, sind die von der E-Control veröffentlichten Durchschnittswerte zu verwenden.
(3) Sofern ein (Versorger-/Produkt)Mix zu 100 % aus erneuerbaren Strom besteht, müssen Stromhändler die Nullwerte für CO2-Emissionen und radioaktivem Abfall nicht anführen, sondern können in einem Satz erläutern, dass bei der Erzeugung des vorliegenden Versorger-/Produktmixes keine Umweltauswirkungen gemäß der KenV anfallen.
(4) Die Ausweisung der Umweltauswirkungen hat unter der Ausweisung des Versorgermixes bzw. in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Versorgermix zu erfolgen.