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Dokument-ID: 182013
Altlastensanierungsgesetz (ALSAG)
§ 5. Bemessungsgrundlage und Messeinrichtungen
(1) Die Bemessungsgrundlage ist die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen.
(2) Wer eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 durchführt, hat sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen.
(BGBl. I Nr. 30/2024)