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Neu Dokument-ID: 182013

Vorschrift

Altlastensanierungsgesetz (ALSAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Bemessungsgrundlage und Messeinrichtungen

idF BGBl. I Nr. 30/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2025

(1) Die Bemessungsgrundlage ist die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen.

(2) Wer eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 durchführt, hat sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen.

(BGBl. I Nr. 30/2024)