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Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011)
§ 5. Genehmigungsverfahren
(1) Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
- Bezeichnung der Anlage und der dort durchgeführten Tätigkeiten und verwendeten Technologien,
- Rohmaterialien und Hilfsstoffe, deren Verwendung wahrscheinlich mit Emissionen von in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 aufgeführten Treibhausgasen verbunden ist,
- Quellen der Emissionen von in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 aufgeführten Treibhausgasen aus der Anlage sowie
- geplante Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen im Einklang mit §§ 7 und 9 sowie eine Begründung für diese Maßnahmen.
(BGBl. I Nr. 142/2020)
(2) Bedient sich die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage für die technisch-operativen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes einer bevollmächtigten Person, ist diese der Behörde namhaft zu machen.
(BGBl. I Nr. 142/2020)
(3) Dem Antrag ist eine höchstens fünf Seiten umfassende Zusammenfassung der in Abs. 1 angeführten Angaben beizufügen.
(4) Anträge sind unter Verwendung eines elektronischen Formulars einzubringen, das auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen ist.
(BGBl. I Nr. 142/2020)
(5) (Anm. d. Red.: Abs 5 wurde gem. BGBl. I Nr. 142/2020 aufgehoben.)
(6) (Anm. d. Red.: Abs 6 wurde gem. BGBl. I Nr. 142/2020 aufgehoben.)