© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 594442

Vorschrift

Abfallabfuhrverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Getrennte Abgabe bestimmter Abfälle

idF LGBl. Nr. 28/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2006

(1) Restabfälle und Bioabfälle dürfen nur getrennt von den übrigen Abfällen zur Abfuhr bereitgestellt werden.

(2) Altpapier, Altmetalle und Alttextilien, die keine Verpackungsabfälle sind, müssen vom Abfallbesitzer getrennt gesammelt, bereitgestellt sowie bei den von der Gemeinde hierfür festgelegten Sammelstellen getrennt abgegeben werden.