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Dokument-ID: 594442
Abfallabfuhrverordnung
§ 5. Getrennte Abgabe bestimmter Abfälle
(1) Restabfälle und Bioabfälle dürfen nur getrennt von den übrigen Abfällen zur Abfuhr bereitgestellt werden.
(2) Altpapier, Altmetalle und Alttextilien, die keine Verpackungsabfälle sind, müssen vom Abfallbesitzer getrennt gesammelt, bereitgestellt sowie bei den von der Gemeinde hierfür festgelegten Sammelstellen getrennt abgegeben werden.