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Deponieverordnung 2008 (DVO 2008)
§ 5. Zuordnung von Abfällen zu Deponieklassen und -unterklassen
(1) In der Bodenaushubdeponie ist ausschließlich die Ablagerung von nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen, welche jeweils den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Bodenaushubdeponie – gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – entsprechen, zulässig.
(2) In der Inertabfalldeponie ist ausschließlich die Ablagerung von
- Inertabfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 3 und 4 entsprechen,
- nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen, welche jeweils den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Inertabfalldeponie entsprechen,
- Abfällen gemäß Anhang 2 Punkt 1 und
- Gleisschotter, der den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Inertabfalldeponie entspricht,
– gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – zulässig. Die Ablagerung von Asbestabfällen und verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten Abfällen ist nicht zulässig.
(3) In der Baurestmassendeponie ist ausschließlich die Ablagerung von
- nicht gefährlichen Abfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 5 und 6 entsprechen,
- Abfällen gemäß Anhang 2,
- Aushubmaterial, das den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Baurestmassendeponie entspricht,
- Gleisschotter, der den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Baurestmassendeponie entspricht,
- Asbestabfällen nach Maßgabe des § 10,
- LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, schlackenhaltigem Ausbauasphalt und schlackenhaltigem technischen Schüttmaterial nach Maßgabe des § 10b und
- künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des § 10c
– gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – zulässig.
(BGBl. II Nr. 144/2021)
(4) In der Reststoffdeponie ist ausschließlich die Ablagerung von
- nicht gefährlichen Abfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 7 und 8 entsprechen,
- Abfällen gemäß Anhang 2 Punkt 1,
- Aushubmaterial, das den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Reststoffdeponie entspricht,
- Gleisschotter gemäß § 13 Abs. 1 Z 4,
- Asbestabfällen nach Maßgabe des § 10,
- Rückständen aus thermischen Prozessen nach Maßgabe des § 9,
- teerhaltigem Straßenaufbruch nach Maßgabe des § 10a,
- LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, und schlackenhaltigem technischen Schüttmaterial nach Maßgabe des § 10b und
- künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des § 10c
– gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – zulässig.
(BGBl. II Nr. 144/2021)
(5) In der Massenabfalldeponie ist ausschließlich die Ablagerung von
- nicht gefährlichen Abfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 9 und 10 entsprechen,
- Abfällen gemäß Anhang 2,
- Aushubmaterial, das den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Massenabfalldeponie entspricht,
- Gleisschotter gemäß § 13 Abs. 1 Z 4,
- Asbestabfällen nach Maßgabe des § 10,
- schlackenhaltigem Ausbauasphalt nach Maßgabe des § 10b und
- künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des § 10c
– gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – zulässig. Die Ablagerung von Rückständen aus thermischen Prozessen, ausgenommen Aschen von Anlagen, in denen ausschließlich Biomasse verbrannt wird, ist nicht zulässig.
(BGBl. II Nr. 144/2021)
(6) Eine Untertagedeponie kann nach Maßgabe des Anhangs 6 als Inertabfalldeponie, als Deponie für nicht gefährliche Abfälle oder als Deponie für gefährliche Abfälle betrieben werden. In einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle ist ausschließlich die Ablagerung von gefährlichen Abfällen zulässig.