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Neu Dokument-ID: 223435

Vorschrift

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

Inhaltsverzeichnis

§ 51. Besorgung der Geschäfte des Verbandes

idF LGBl. Nr. 7/2019 | Datum des Inkrafttretens 02.02.2019

(1) Der Verband kann zur Führung der Geschäfte ein Büro einrichten. Unter der unmittelbaren Aufsicht des Verbandsobmannes und des Verbandsobmannstellvertreters obliegt die Leitung des Büros und die Führung der Geschäfte Bediensteten des Verbandes (Geschäftsführung).

(2) Der Verbandsobmann und der Verbandsobmannstellvertreter haben die Gliederung des Büros und die Geschäftseinteilung festzusetzen. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung des Verbandsvorstandes.

(3) Der Verband kann mit seinen Bediensteten privatrechtliche Dienstverhältnisse oder Arbeitsverhältnisse eingehen. Auf Bedienstete, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Verband stehen, finden die Regelungen des II. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung; hiebei tritt an die Stelle des Gemeinderates der Verbandsvorstand und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsobmann.

(4) Verordnungen des Verbandes sind, sofern sie sich nur auf das Gebiet einer Gemeinde beziehen, vom Bürgermeister dieser Gemeinde gemäß § 82 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 – Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der jeweils geltenden Fassung, kundzumachen. Andere Verordnungen des Verbandes sind im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
(LGBl. Nr. 7/2019)