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Dokument-ID: 223443
Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993
§ 59. Wirtschaftliche Unternehmungen
(1) Die wirtschaftlichen Unternehmungen sind nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu führen.
(2) Die Vertretung des Verbandes in wirtschaftlichen Unternehmungen obliegt dem Verbandsobmann im Einvernehmen mit dem Verbandsobmannstellvertreter. Die Vertreter des Verbandes sind für die genaue Befolgung der vom Verbandsvorstand erteilten Richtlinien und Weisungen verantwortlich und haftbar.