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Pflanzenschutzgesetz 2018
§ 6. Kontrollorgane
(1) Kontrollorgane haben den Anforderungen der Artikel 30 bis 32 der Verordnung (EU) 2017/625 zu entsprechen.
(2) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann, insbesondere zur weiteren Ausführung von Vorgaben der Europäischen Union, nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen mit Verordnung erlassen.
(3) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass insbesondere zur weiteren Ausführung von Vorgaben der Europäischen Union, nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen erlassen werden können.