© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 168828

Vorschrift

Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 (K-AWO)

Inhaltsverzeichnis

§ 67. Strafbestimmungen

idF LGBl. Nr. 85/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis 15.000,- Euro ist zu bestrafen, wer

  1. Betriebsmüll entgegen den Bestimmungen des § 25 entsorgt,
  2. Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost entgegen den Bestimmungen der §§ 27, 29, 30 und 31 aufbringt oder abgibt,
  3. den Verpflichtungen gemäß § 36 Abs 3 zuwiderhandelt,
  4. als Betreiber einer öffentlichen Behandlungsanlage entgegen den Verpflichtungen des § 39 Abs 1 keinen Vertrag über die ordnungsgemäße Entsorgung abschließt oder die Tarife nicht verlautbart;
  5. als Abfallwirtschaftsverband entgegen § 45 Abs. 2a nicht oder nicht rechtzeitig einen Geschäftsführer bestellt oder die Besorgung der Geschäfte einem anderen Rechtsträger überträgt. (LGBL Nr 76/2011)

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis 4.000,- Euro ist zu bestrafen, wer

  1. Abfälle in andere als für die jeweilige Abfallart oder den jeweiligen Altstoff vorgesehene Abfall- oder Sammelbehälter oder heiße Abfälle in Abfallbehälter einbringt (§ 14),
  2. den Verpflichtungen des § 21 Abs 3 oder des § 22 zuwiderhandelt,
  3. den Verpflichtungen der §§ 26 Abs 1 und 2, 29 Abs 4, 31 Abs 1 und 3 und 33 Abs 3 zuwiderhandelt,
  4. den sonst auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwiderhandelt. (LGBl. Nr. 85/2013)

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Abs 1 strafbar.

(4) Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht festgesetzt.

(5) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, sofern die Tat nicht in Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(LGBl. Nr. 85/2013)