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Dokument-ID: 211685
Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)
§ 68. Mitbenutzungsrecht des Servitutsverpflichteten
Dem Eigentümer eines mit der Dienstbarkeit der Wasserleitung belasteten Grundstückes ist die Mitbenutzung gegen einen angemessenen Beitrag (§ 117) zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten insoweit zu gestatten, als hiedurch der Zweck der Anlage nicht erheblich beeinträchtigt oder gefährdet wird.