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Dokument-ID: 481249
Abfallnachweisverordnung 2012 (ANV 2012)
§ 7. Einhaltung der Anforderungen der AbfallbilanzV
Die Aufzeichnungspflichten nach diesem Abschnitt gelten auch dann als erfüllt, wenn der Verpflichtete bei der Führung der Aufzeichnungen die Anforderungen der AbfallbilanzV, BGBl. II Nr. 497/2008, in der jeweils geltenden Fassung, einhält.