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Neu Dokument-ID: 168759

Vorschrift

Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 (K-AWO)

Inhaltsverzeichnis

3. Abschnitt
Allgemeine Rechte und Pflichten

§ 7. Entsorgungsgebot

idF LGBl. I Nr 76/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2011

(1) Für die Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen des 3. Abschnittes des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr. 102, soweit nicht die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Bereitstellung, Sammlung und Abfuhr von Abfällen Anwendung finden.

(2) Soweit es sich um Bioabfälle aus höchstens zehn Haushalten oder um mengen- oder zusammensetzungsmäßig vergleichbare Abfälle aus Betrieben handelt, können diese gemäß § 18 im unmittelbaren Bereich der Haushalte oder Betriebstätten vom Inhaber der Abfälle verwertet werden.
(LGBl. I Nr 76/2011)

(3) Die Entsorgung und Verwertung von Klärschlamm, Bioabfall- und Grünabfallkompost haben nach den Bestimmungen des 7. Abschnittes zu erfolgen.

(4) Soweit dies nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dürfen zur Verfütterung geeignete Abfälle an Tiere verfüttert werden.