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Dokument-ID: 1006901
Geschäftsordnung des Abfallwirtschaftsbeirates
§ 7. Geschäftsstelle
Dem Vorsitzenden stehen für die Besorgung der laufenden Geschäfte des Beirates das Personal und die Einrichtungen der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung für die Bearbeitung der rechtlichen Angelegenheiten der Abfallwirtschaft zuständigen Abteilung zur Verfügung.