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Neu Dokument-ID: 101757

Vorschrift

Batterienverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Informationen für Letztverbraucher

idF BGBl. II Nr. 159/2008 | Datum des Inkrafttretens 26.09.2008

(1) Hersteller haben den Letztverbrauchern von Batterien zumindest über folgende Bereiche Informationen in geeigneter Weise, zB in Printmedien und über das Internet, zugänglich zu machen:

  1. die möglichen Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und auf die menschliche Gesundheit;
  2. Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Altbatterien und Nachteile der Beseitigung gemeinsam mit unsortierten Siedlungsabfällen;
  3. die zur Verfügung stehenden Rückgabe- und Sammelmöglichkeiten;
  4. die Sinnhaftigkeit der stofflichen Verwertung und anderer Formen der Verwertung von Altbatterien;
  5. die Bedeutung des in Anhang 2 gezeigten Symbols der durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern und der chemischen Zeichen Hg, Cd und Pb.

Hersteller von Gerätebatterien haben die in Z 3 genannten Informationen mit den Betreibern von Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 lit. a abzustimmen.

(2) Letztvertreiber von Geräte- oder Fahrzeugbatterien haben Letztverbraucher über die Möglichkeit der Rücknahme von Geräte- und Fahrzeugaltbatterien an ihren Verkaufsstellen zu informieren.