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Neu Dokument-ID: 106329

Vorschrift

E-PRTR-Begleitverordnung (E-PRTR-BV)

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Übermittlung an die Kommission

idF BGBl. II Nr. 223/2020 | Datum des Inkrafttretens 26.05.2020

(1) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bedienen sich zur Berichterstattung gemäß Art. 7 Abs. 2 EG-PRTR-V an die Kommission der Europäischen Union der Umweltbundesamt GmbH als Dienstleister. Die Umweltbundesamt GmbH hat die Widerspruchsfreiheit der in das Register gemäß § 4 eingestellten und gemäß § 6 freigegebenen Berichte untereinander und mit Angaben in anderen aufgrund von Berichtspflichten Österreichs erstellten emissions- oder abfallmengenbezogenen Verzeichnissen zu prüfen.
(BGBl. II Nr. 223/2020)

(2) Jeweils nach der Veröffentlichung der österreichischen Berichtsdaten durch die Kommission hat die Umweltbundesamt GmbH diese Daten der Öffentlichkeit auch auf „www.prtr.at“ zugänglich zu machen.