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Neu Dokument-ID: 687239

Vorschrift

Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 7a. Sammelziele

idF BGBl. II Nr. 193/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2014

Hersteller, Letztvertreiber, Eigenimporteure von Elektro- und Elektronikgeräten sowie Sammler von Elektro- und Elektronik-Altgeräten haben insgesamt folgende Sammelziele pro Kalenderjahr zu erreichen:

  1. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 die getrennte Sammlung von durchschnittlich mindestens 4 kg Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten pro Einwohner und Jahr;
  2. ab dem 1. Jänner 2016 die getrennte Sammlung von mindestens 45 % der in Verkehr gesetzten Masse der Elektro- und Elektronikgeräte, berechnet als Prozentsatz des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den jeweiligen drei Vorjahren in Verkehr gebracht wurden;
  3. ab dem 1. Jänner 2019 die getrennte Sammlung von
    1. mindestens 65 % der in Verkehr gesetzten Masse der Elektro- und Elektronikgeräte, berechnet als Prozentsatz des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den jeweiligen drei Vorjahren in Verkehr gebracht wurden, oder
    2. mindestens 85 % der Masse der anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräte.

(BGBl. II Nr. 193/2014)