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Neu Dokument-ID: 1259653

Vorschrift

Oö. Tiermaterialienverordnung 2025 (Oö. TMV 2025)

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Entgelt für das kommunale Sammelsystem

idF LGBl. Nr. 45/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2026 | Datum des Außerkrafttretens 31.12.2030

(1) Der Betreiber ist ermächtigt, von den Gemeinden Entgelte zur Deckung des folgenden Aufwands einzuheben:

  1. Leistungen für das Meldewesen und die Organisation der Ablieferung der tierischen Nebenprodukte,
  2. Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gemeindesammelstellen,
  3. Leistungen für die Abholung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten aus den Gemeindesammelstellen und
  4. Leistungen für die Abholung und Beseitigung der unregelmäßig anfallenden und nicht in Gemeindesammelstellen eingebrachten tierischen Nebenprodukte, ausgenommen Falltiere aus dem landwirtschaftlichen Betrieb bzw. Tierkliniken/Tierarztpraxen.

(2) Das Entgelt gemäß Abs. 1 beträgt 1,15 Euro je Einwohner der Gemeinde. Für die Stadt Linz kommen dabei 50 % der Einwohner und für die Städte Steyr und Wels jeweils 70 % der Einwohner zur Anrechnung.

(3) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist die Volkszahl gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen.

(4) Der Betreiber kann den Gemeinden die Entgelte jedes Quartal im Vorhinein vorschreiben.

(5) Das im Abs. 2 festgesetzte Entgelt verändert sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf ganze Cent zu runden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag vom Landeshauptmann vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.