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Neu Dokument-ID: 1125671

Vorschrift

EAG-Befreiungsverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 9. Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht

idF BGBl. II Nr. 197/2024 | Datum des Inkrafttretens 11.07.2024

(1) Der Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller hat der ORF-Beitrags Service GmbH eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere eine Änderung seiner Einkommensverhältnisse oder des Hauptwohnsitzes, unverzüglich bekannt zu geben. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat auf diese Verpflichtung im Zuge des Antragsverfahrens ausdrücklich hinzuweisen. Ebenso hat der Netzbetreiber auf diese Verpflichtung bei der Rechnungslegung hinzuweisen.

(2) Der Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller hat der ORF-Beitrags Service GmbH auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(BGBl. II Nr. 197/2024)