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Dokument-ID: 211719
Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)
§ 91. Besondere Aufgaben von Reinhaltungsverbänden
Reinhaltungsverbänden obliegt es insbesondere,
- einen Sanierungsplan (§ 92) zur Verbesserung der bestehenden Gewässerbeschaffenheit aufzustellen und die erforderlichen baulichen, betrieblichen und sonstigen Maßnahmen selbst oder durch Auftrag an die in Betracht kommenden Verbandsmitglieder zu bewirken,
- neue Gewässerverunreinigungen im Verbandsbereich so weit als möglich hintanzuhalten,
- den Zustand und Betrieb der Abwasseranlagen sowie die Gewässerbeschaffenheit im Verbandsbereich in entsprechenden Zeitabständen zu überprüfen,
- eine wirtschaftliche Verwertung der anfallenden Abwässer und Stoffe sowie technologische Studien zur Abwasserreinigung im Verbandsbereich zu fördern und die Aufklärung über die Bedeutung der Reinhaltung der Gewässer zu unterstützen.