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Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz (UUIG)
1. Abschnitt
Sanierung von Schädigungen der natürlichen Lebensräume und der geschützten Arten
1. | Allgemeines | ||||||||||||||||||
| Dieser Abschnitt enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die jeweils am besten geeigneten Maßnahmen zur Sanierung von Schädigungen der natürlichen Lebensräume und der geschützten Arten ausgewählt werden. | ||||||||||||||||||
2. | Begriffsbestimmungen: | ||||||||||||||||||
| Im Sinn dieses Abschnittes bedeuten die Ausdrücke:
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3. | Sanierungsziele: | ||||||||||||||||||
3.1 | Allgemeine Sanierungsziele: | ||||||||||||||||||
| Ziel einer jeden Sanierung von Schädigungen der natürlichen Ressource ist:
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3.2 | Besondere Sanierungsziele: | ||||||||||||||||||
3.2.1 | Ziel einer primären Sanierung ist die gänzliche oder annähernde Wiederherstellung des Ausgangszustandes der geschädigten natürlichen Ressource oder deren Funktionen. | ||||||||||||||||||
3.2.2 | Lässt sich der Ausgangszustand der geschädigten natürlichen Ressource oder deren Funktionen nicht zur Gänze oder annähernd wieder herstellen, ist durch eine ergänzende Sanierung, gegebenenfalls an einem anderen Ort, ein Zustand der natürlichen Ressource oder deren Funktionen herzustellen, der einer Wiederherstellung des Ausgangszustandes des geschädigten Ortes gleichkommt. Soweit dies möglich und sinnvoll ist, sollte der Ort, an dem die ergänzende Sanierung durchgeführt wird, mit dem geschädigten Ort geografisch im Zusammenhang stehen, wobei die Interessen der betroffenen Bevölkerung zu berücksichtigen sind. | ||||||||||||||||||
3.2.3 | Ziel einer Ausgleichssanierung ist der Ausgleich der zwischenzeitlichen Verluste an natürlicher Ressource oder deren Funktionen, die bis zu deren Wiederherstellung entstehen. Der Ausgleich besteht in zusätzlichen Verbesserungen der natürlichen Ressource entweder am Ort der Schädigung oder an einem anderen Ort. | ||||||||||||||||||
4. | Festlegung der Sanierungsmaßnahmen: | ||||||||||||||||||
4.1 | Für die Anwendung von primären Sanierungsmaßnahmen sind Optionen zu prüfen, die eine natürliche Wiederherstellung oder Tätigkeiten umfassen, mit denen die natürliche Ressource oder ihre Funktionen direkt in einen Zustand versetzt werden, der sie beschleunigt in ihrem Ausgangszustand zurückführt. | ||||||||||||||||||
4.2.1 | Bei der Festlegung des Umfangs von ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen ist zunächst die Anwendung von Konzepten zu prüfen, die auf der Gleichwertigkeit von Ressourcen oder deren Funktionen beruhen. Dabei sind zunächst Maßnahmen zu prüfen, durch die natürliche Ressourcen oder Funktionen in gleicher Art, Qualität und Menge wie die geschädigten Ressourcen oder Funktionen hergestellt werden. Erweist sich dies als unmöglich, so sind andere natürliche Ressourcen oder Funktionen bereitzustellen. So kann beispielsweise eine Qualitätsminderung durch eine quantitative Steigerung der Sanierungsmaßnahmen ausgeglichen werden. | ||||||||||||||||||
4.2.2 | Erweist sich die Anwendung von Konzepten, die auf der Gleichwertigkeit von Ressourcen oder deren Funktionen beruhen, als unmöglich, so sind stattdessen andere Bewertungsmethoden wie die Feststellung des Geldwertes anzuwenden, um den Umfang der erforderlichen ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen festzustellen. Ist eine Bewertung des Verlustes an Ressourcen oder Funktionen möglich, eine Bewertung des Ersatzes der natürlichen Ressourcen oder Funktionen jedoch innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens unmöglich oder mit unangemessenen Kosten verbunden, so können Sanierungsmaßnahmen angewandt werden, deren Kosten dem geschätzten Geldwert des entstandenen Verlustes an natürlichen Ressourcen oder Funktionen entsprechen. Die ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und die Ausgleichssanierungsmaßnahmen haben so beschaffen zu sein, dass durch sie zusätzliche Ressourcen oder Funktionen geschaffen werden, die den zeitlichen Präferenzen und dem zeitlichen Ablauf der Sanierungsmaßnahmen entsprechen. Je länger es beispielsweise dauert, bis der Ausgangszustand wieder erreicht ist, desto mehr Ausgleichssanierungsmaßnahmen sind (unter ansonsten gleichen Bedingungen) zu treffen. | ||||||||||||||||||
4.3 | Die angemessenen Sanierungsoptionen sind unter Nutzung der besten verfügbaren Techniken anhand folgender Kriterien zu bewerten:
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4.4 | Bei der Bewertung der verschiedenen festgelegten Sanierungsoptionen können auch primäre Sanierungsmaßnahmen ausgewählt werden, mit denen der Ausgangszustand der geschädigten natürlichen Ressource nicht vollständig oder nur langsamer wieder hergestellt wird. Eine solche Entscheidung kann nur getroffen werden, wenn der Verlust an natürlicher Ressource oder deren Funktionen am ursprünglichen Standort infolge der Entscheidung dadurch ausgeglichen wird, dass verstärkt ergänzende Sanierungstätigkeiten und mehr Ausgleichssanierungstätigkeiten durchgeführt werden, mit denen vergleichbare natürliche Ressourcen oder Funktionen wie vor dem Schadenseintritt geschaffen werden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn an anderer Stelle mit geringerem Kostenaufwand gleichwertige natürliche Ressourcen oder Funktionen geschaffen werden können. Diese zusätzlichen Sanierungsmaßnahmen sind im Einklang mit Pkt 4.2.1 festzulegen. |