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Dokument-ID: 793886
10.3.2 2. Abschnitt – Pflichten bei Bau- und Abbruchtätigkeiten
Zu • [Fußnote: Als Hilfestellung für den Bauherrn stellt der Österreichische Baustoff-Recycling Verband Ausschreibungstexte als Grundlage für die standardisierten Leistungsbeschreibungen unter http://www.brv.or.at/ kostenlos zur Verfügung.] § 4 (Schad- und Störstofferkundung und orientierende Schad- und Störstofferkundung)
Zu Abs 1
Bei Abbrüchen von Bauwerken, bei denen mehr als 750 t Bau- und Abbruchabfälle anfallen, ist bis zu einem Brutto-Rauminhalt von 3.500 m³ ein einfacheres Verfahren (orientierende Schad- und Störstofferkundung) als in der ÖNORM EN ISO 16000-32 „Schadstofferkundung von Bauwerken vor Abbrucharbeiten“, ausgegeben am 1. Mai 2006, vorgesehen. Dieses vereinfachte Verfahren ist gemäß ÖNORM B 3151 durch eine rückbaukundige Person durchzuführen.