© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz (UUIG)
2. Abschnitt
Sanierung von Schädigungen des Bodens
1. | Allgemeines: | ||||
| Dieser Abschnitt enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die jeweils am meisten geeigneten Maßnahmen zur Sanierung von Schädigungen des Bodens ausgewählt werden. | ||||
2. | Festlegung der Sanierungsmaßnahmen: | ||||
2.1 | Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zumindest sicherzustellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Die Nutzung ist auf Grund der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts geltenden Bodennutzungsvorschriften oder anderer einschlägiger Vorschriften – soweit vorhanden – festzulegen. Fehlen Bodennutzungsvorschriften oder andere einschlägige Vorschriften, so ist die Nutzung des speziellen Bereichs nach dem Zustand des geschädigten Bodens unter Berücksichtigung seiner voraussichtlichen Entwicklung zu bestimmen. | ||||
2.2 | Das Vorliegen eines erheblichen Risikos einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit ist mit Verfahren zur Risikoabschätzung unter Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte zu beurteilen:
| ||||
2.3 | Die Option einer natürlichen Wiederherstellung ohne unmittelbares Eingreifen des Menschen in den Wiederherstellungsprozess ist zu berücksichtigen. |