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Dokument-ID: 1190084
2. Abschnitt
Altlastenbeurteilungsverordnung (ALBV)
2. Abschnitt
Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten
§ 3. Beurteilung erheblicher Kontaminationen
Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn die Richtwerte der jeweilig anzuwendenden Tabellen A oder der Tabelle B im Anhang 2 überschritten werden.