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Dokument-ID: 793890
10.3.3 3. Abschnitt – Herstellung und Verwendung von Recycling-Baustoffen
Zu § 7 (Zulässige Eingangsmaterialien und Recyclingverbote)
Zu Abs 1
Recycling-Baustoffe im Sinne dieser Verordnung dürfen ausschließlich aus Abfällen, die in Anhang 1, Tabelle 1 aufgelistet sind, hergestellt werden. Gefährliche Abfälle sind jedenfalls von der Herstellung von Recycling-Baustoffen ausgeschlossen. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart ergibt sich aus der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl II Nr 570/2003, in der geltenden Fassung.