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Neu Dokument-ID: 1020986

Vorschrift

Bodenqualitätsverordnung

Inhaltsverzeichnis

3. Abschnitt
Ausbringung

§ 8. Allgemeines zur Ausbringung

idF LGBl. Nr. 77/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2019

(1) Materialien dürfen auf stark durchnässten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden sowie in Hanglagen bei Abschwemmungsgefahr nicht ausgebracht werden.

(2) Das Düngen mit Materialien soll nach dem Stand der Erkenntnisse über die sachgerechte Düngung erfolgen, beispielsweise gemäß der Richtlinie für die sachgerechte Düngung im Ackerbau und Grünland des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus.