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Neu Dokument-ID: 135607

Vorschrift

Altfahrzeugeverordnung

Inhaltsverzeichnis

4. Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1

Jeder Altfahrzeugverwerter hat gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen und angefallenen Altfahrzeug gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.

Diese Meldung hat jedes einzelne übernommene Altfahrzeug zu umfassen und hat gegliedert nach Übergeber zu erfolgen.

Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1
(Verwerter, Shredder, Erstübernehmer)

Übergeber

GLN

oder

Name

 

Straße

Nr. 

PLZ

Ort

Staat

Art des Fahrzeuges

Marke

Type

Fahrzeugidentifizierungsnummer

 

Übernahmedatum

Tag

Monat

Jahr

Art des Fahrzeuges

Marke

Type

Fahrzeugidentifizierungsnummer

 

Übernahmedatum

Tag

Monat

Jahr

Art des Fahrzeuges

Marke

Type

Fahrzeugidentifizierungsnummer

 

Übernahmedatum

Tag

Monat

Jahr