© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 101770

Vorschrift

Batterienverordnung

Inhaltsverzeichnis

5. Abschnitt
Sammel- und Verwertungssysteme und Koordinierung

§ 16. Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem

idF BGBl. II Nr. 159/2008 | Datum des Inkrafttretens 26.09.2008

(1) Hersteller von Geräte- oder Fahrzeugbatterien haben

  1. ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß § 10 oder § 13 durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem zu erfüllen und
  2. die Verpflichtungen gemäß den §§ 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1, 9 Abs. 3, 14 Abs. 2, 22 Abs. 1 Z 6, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien vertraglich zu überbinden,

wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber des Systems übergehen.

(2) Hersteller von Industriebatterien können die Verpflichtungen gemäß den §§ 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 und 15 Abs. 1 je Sammel- und Behandlungskategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Industriealtbatterien vertraglich überbinden, wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.

(3) Hersteller und Eigenimporteure haben dem jeweiligen Sammel- und Verwertungssystem entsprechende Prüfrechte, insbesondere über die von ihnen in Verkehr gesetzten Massen an Batterien, einzuräumen.