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Neu Dokument-ID: 923292

Vorschrift

Abfallbehandlungspflichten (AbfallBPV)

Inhaltsverzeichnis

6. Abschnitt
Amalgamhaltige Abfälle

§ 26.

idF BGBl. II Nr. 102/2017 | Datum des Inkrafttretens 07.10.2017

(1) Aus amalgamhaltigen Abfällen sind Quecksilber und die Legierungsmetalle (Silber, Zink, Zinn, Palladium, Kupfer) zurückzugewinnen. Bei der Rückgewinnung ist die Abluftkonzentration an Quecksilber mit 0,05 mg/m3 zu begrenzen.

(2) Werden im Zuge von Umbauten, Ausbau-, Reparatur- oder Abbrucharbeiten abwasserführende Rohrleitungen, die mit Amalgam kontaminiert sind, entfernt, ist der Rohrinhalt gemeinsam mit den Rohrleitungen zu erfassen und als gefährlicher Abfall zu behandeln.