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Neu Dokument-ID: 270296

Vorschrift

Abfallendeverordnung Eisen- und Stahlschrott, Aluminiumschrott

Inhaltsverzeichnis

ANHANG III

Konformitätserklärung gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Bezug auf Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft

1.

Schrotterzeuger/Schrotteinführer:

Name:

Anschrift:

Kontaktperson:

Telefon:

Telefax:

E-Mail:

2.

a) Name oder Code der Schrottkategorie gemäß einer Industrievorgabe oder -norm:

b) gegebenenfalls wichtigste technische Bestimmungen einer Kundenvorgabe (z. B. Zusammensetzung, Größe, Art, Eigenschaften): |

3.

Die Schrottsendung entspricht der unter Ziffer 2 genannten Industrievorgabe oder -norm

4.

Menge der Sendung in Tonnen:

5.

Eine Bescheinigung über die Radioaktivitätsprüfung wurde gemäß einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften für die Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott ausgestellt:

6.

Der Schrotterzeuger wendet ein Qualitätsmanagementsystem an, das Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 (1) entspricht und von einem akkreditierten Gutachter oder — bei der Einfuhr von Schrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der Union — von einem unabhängigen Gutachter überprüft wurde.:

7.

Die Schrottsendung genügt den in Artikel 3 Buchstaben a, b und c und in Artikel 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 (1) genannten Kriterien.

8.

Erklärung des Schrotterzeugers/Schrotteinführers: Ich erkläre hiermit, dass die obigen Informationen nach meinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Name: Datum: Unterschrift:

(1) Verordnung (EU) Nr. 333/2011 vom 31. März 2011 des Rates mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind (ABl. L 94 vom 8.4.2011, S. 2).